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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18 .WEG   

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https://dejure.org/2019,60658
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18 .WEG (https://dejure.org/2019,60658)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 72 C 166/18 .WEG (https://dejure.org/2019,60658)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 72 C 166/18 .WEG (https://dejure.org/2019,60658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • mietrechtsiegen.de

    Nutzung WEG-Teileigentum als Ferienwohnung mit einfachen Serviceleistungen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ferienwohnung darf in Wohnung, nicht aber in einem Ladenlokal betrieben werden; §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Teileigentum als Ferienwohnung mit einfachen Serviceleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Ferienwohnung im Ladenlokal!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18
    Aus diesem Grund kann die vom Beklagten durchgeführte Nutzung nicht mit einem Pensionsbetrieb oder gar mit einem Heimbetrieb (siehe hierzu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16 -, BGHZ 216, 333-347, Rn. 10) verglichen werden und ist daher als im Teileigentum Wohnungsnutzung zu qualifizieren.

    Zwar kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41 Rn. 9).

  • LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18
    Bei der hiernach erforderlichen Vergleichsbetrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und den damit verbundenen Folgen (z.B. die zu erwartende Besucherfrequenz und Besucherstruktur) zu konkretisieren und zu den örtlichen Gegebenheiten (Umfeld, Lage der Räume im Gebäude, Nutzungszweck der übrigen Einheiten) und den zeitlichen Verhältnissen (z.B. Öffnungszeiten) in Bezug zu setzen, wobei insbesondere von Bedeutung sein kann, in welchem Maße Lärm- oder Geruchsimmissionen sowie sonstige Belästigungen aufgrund einer anderweitigen Nutzung zunehmen (siehe LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 55 S 95/18 WEG -).

    In Abgrenzung zu der Entscheidung des Landgerichts vom 20.05.2019 (LG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2019 - 55 S 95/18 WEG), in der die Nutzung als Hostel als eine im Teileigentum zulässige Nutzung angesehen worden ist, ist die in der hier vorliegenden Teilungserklärung gewählte Formulierung ("Laden") deutlich enger gefasst als im dort zu entscheidenden Fall, wodurch der Bezugspunkt für die Vergleichsbetrachtung ebenfalls enger ist und zu der obigen Wertung des erkennenden Gerichts führt.

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18
    Denn die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist grundsätzlich als Teil der zulässigen Wohnnutzung anzusehen (siehe BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09 -).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.11.2019 - 72 C 166/18
    Die zulässige Nutzung kann in der Teilungserklärung durch eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S.v. § 15 Abs. 1 WEG beschränkt werden, wenn dies aus der Teilungserklärung klar und eindeutig hervorgeht (siehe BGH, Urteil vom 08. März 2019 - V ZR 330/17 -).
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